Einzelnachricht

Jahreshauptversammlung 2022

weitere Nachrichten

25.06.2022

Brutzeit- und Setzzeit: Hunde und Katzen als Gefahr

jagderleben.de: Bald beginnt die Brut- und Setzzeit: Freizeitsportler, Spaziergänger und vor allem...


08.04.2021

Hinweise zur Durchführung von Jagdgenossenschaftsversammlungen

Hinweis des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27.01.21


01.04.2021

Stress im Wald: Warum der Lockdown tödliche Folgen für Tiere haben kann

In den Wäldern der Region suchen die Menschen im Lockdown Erholung... (Bericht NN-ONLINE)


17.02.2021

Rückblick und Weihnachtswünsche

Frohe Weihnachten und alles Gute im Neuen Jahr...


20.04.2015

„Unser Niederwild verdient Zukunft!“

Video zum Landesjägertag 2015 in Weiden i.d.OPf. mit Redebeitrag unseres 1. Vorsitzenden Walter...


16.04.2015

Faszination Naturfotografie

Jagd mit Büchse und Kamera: „Es gibt halt nichts Schöneres als was Schönes!“


05.04.2015

"Erste Hilfe bei Jagdhunden"

Bericht über die Veranstaltung "Erste Hilfe bei Jagdhunden" des Jägervereins Neustadt a. d. Aisch...


08.04.2021

Hinweise zur Durchführung von Jagdgenossenschaftsversammlungen

Hinweis des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27.01.21


Die Durchführung von Jagdgenossenschaftsversammlungen ist nach § 4 Abs. 2 der 11. BayIfSMV grundsätzlich zulässig, da es sich um die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit in Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist. Die Durchführung von Jagdgenossenschaftsversammlungen stellt zudem einen triftigen Grund zum Verlassen der Wohnung gemäß § 2 Satz 2 der 11. BayIfSMV dar.

Gleichzeitig ist aufgrund der pandemischen Lage weiterhin jeder angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. Dies gilt angesichts der aktuellen Gefährdungslage aufgrund der Corona-Mutationen mehr denn je. Daher ist über die Durchführung der Versammlung unter Abwägung aller Belange im Einzelfall zu entscheiden. Hierbei sind das Infektionsgeschehen vor Ort, die Einhaltung der Anforderungen der 11. BayIfSMV und der allgemein gültigen Hygieneregeln, das Gebot der Reisebeschränkungen sowie die Dringlichkeit anstehender Beschlüsse (z.B. Wahl des Jagdvorstands, Pachtverträge) zu bedenken. Kann nach Abwägung dieser Belange eine Jagdgenossenschaftsversammlung nicht stattfinden, so kann von einer Versammlung der Jagdgenossen abgesehen werden.

Sofern aufgrund der pandemischen Lage oder aus praktischen Gründen eine Versammlung nicht möglich ist, kann der Jagdvorstand in Angelegenheiten entscheiden, deren Erledigung keinen Aufschub duldet. Als solche kommen insbesondere die Verlängerung oder der Abschluss eines Pachtvertrages in Betracht. In diesem Fall sollten allerdings durch den Jagdvorstand keine allzu langen Verpflichtungen herbeigeführt werden. Daher ist beispielsweise eine kurzzeitige Verlängerung von Pachtverträgen bis zum Ende des Jagdjahres 2021/2022 oder die Vereinbarung eines Sonderkündigungsrechts zum Ende des Jagdjahres 2021/2022 sinnvoll. Für die Neuverpachtung ist gem. Art. 14 Abs. 2 des Bayerischen Jagdgesetzes grundsätzlich eine Mindestpachtdauer einzuhalten. Die Jagdbehörde kann jedoch ausnahmsweise eine kürzere Pachtzeit zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen. Die aktuelle pandemische Lage stellt einen solchen besonderen Grund dar, sodass auch Neuverpachtungen derzeit für eine entsprechend kurze Dauer oder mit der Vereinbarung eines Sonderkündigungsrechts abgeschlossen werden können.

Sobald eine Versammlung wieder möglich ist, ist die Zustimmung der Versammlung einzuholen. Dabei ist zu beachten, dass durch die Verpachtung Rechte Dritter entstehen und die Entscheidung daher nicht mehr durch die Versammlung der Jagdgenossen aufgehoben werden kann (§ 9 Abs. 8 Satz 3 Satzungsmusters für Jagdgenossenschaften (SMJG)). Um innerhalb der Jagdgenossenschaft mögliche Streitigkeiten zu vermeiden, kann es deshalb ratsam sein, die Jagdgenossen soweit praktisch durchführbar vorab über den Pachtvertrag zu informieren.
Kann die Versammlung der Jagdgenossen aus oben genannten Gründen nicht durchgeführt werden und deshalb die Neuwahl des Jagdvorstandes nicht erfolgen, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes mit Ablauf der Amtszeit des bisherigen Vorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes). Es wird somit bis zur Neuwahl des Jagdvorstandes der erste Bürgermeister als Notjagdvorstand tätig. Eine automatische Verlängerung der Amtszeit des Vorstandes bis zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes um höchstens drei Monate gem. § 9 Abs. 3 Satz 3 SMJG erfolgt ausschließlich dann, wenn innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ende der satzungsmäßigen Amtszeit des gewählten Jagdvorstandes mindestens eine Versammlung der Jagdgenossen stattgefunden hat und es in dieser nicht zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes gekommen ist. Anderenfalls ist eine Verlängerung der Amtszeit des Jagdvorstandes nicht möglich.


Stand: 27.01.2021