Die Ausübung der Jagd auf Schalenwild während der nächtlichen Ausgangssperre begründet die Zulässigkeit des Aufenthalts außerhalb der Wohnung. Diese stellt einen Ausnahmegrund i. S. d. § 26 Nr. 6 der 12. BayIfSMV dar. Damit wird eine effektive Bejagung von Rehwild sowie von Schwarzwild sichergestellt. Nähere Informationen finden Sie auch auf der Seite des Wildtierportals Bayern.